Einzelfirma

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Ablauf Gründung

DIE EINZELFIRMA

Unter Gründerinnen und Gründern ist das Einzelunternehmen eine der beliebtesten Rechtsformen. Aus rechtlicher Sicht ist sie dann ratsam, wenn eine natürliche Person alleine eine kaufmännische Tätigkeit ausübt.


Das Einzelunternehmen eignet sich besonders für Tätigkeiten, die stark mit der inhabenden Person in Verbindung stehen. Oft entscheiden sich Architekten, Handwerker, Ärzte, Anwälte und lokale Handelsfirmen für diese Rechtsform.


Vereinfachte Eintragung


Ein Einzelunternehmen kann ohne viel Aufwand gegründet werden. Das ermöglicht eine rasche Geschäftsaufnahme. Im Prinzip braucht es dazu lediglich den Eintrag ins Handelsregister. Dieser ist zwingend notwendig, wenn der Jahresumsatz CHF 100'000 übersteigt und es sich um ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe handelt. Eine Einzahlung eines fixen Grundkapitals ist nicht nötig. Zudem kann die Doppelbesteuerung des Gewinns vermieden werden.


Hinsichtlich der Sozialversicherungen ist zu bedenken, dass Gründerinnen und Gründer von Einzelunternehmen in der Regel als selbstständig Erwerbende gelten. Für ihre Absicherung sind sie also weitgehend selbst verantwortlich.


Um den Selbstständigkeitsstatus zu erhalten, können Unternehmerinnen und Unternehmer an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, einen Antrag bei der AHV stellen. Je nach Branche müssen unterschiedliche Bedingungen erfüllt sein. Die Kasse prüft den Fall und fordert die nötigen Belege an. Im Baugewerbe (Maler, Maurer) und im Verkehrssektor (z.B. Taxifahrer) ist die Suva für die Statusbeurteilung zuständig. Erst wenn die Suva grünes Licht gegeben hat, kann am Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, der Antrag bei der AHV gestellt werden.


Der Firmenname muss den Namen der Gründerin oder des Gründers beinhalten. Fantasie- oder Sachbezeichnungen sind nur als Zusatz zulässig. Der Eintrag im Handelsregister hat zur Folge, dass der Firmenname geschützt ist und der Firmeninhaber der Betreibung auf Konkurs unterliegt.


Ein Einzelunternehmen, dessen Umsatz weniger als CHF 500'000 beträgt, muss mindestens eine Buchhaltung führen, die nur die Einnahmen, die Ausgaben und die Vermögenslage umfasst.


Ein Einzelunternehmen, das im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens CHF 500'000 erzielt hat, ist zur Buchhaltung und Rechnungslegung gemäss den im Obligationenrecht (OR 957 ff.) definierten Regeln verpflichtet.

Vor- und Nachteile einer Einzelfirma

Vorteile

Freiheit:
Grosse unternehmerische Freiheit

Kapital:
Ein Einzelunternehmen kann - zumindest theoretisch - ohne Kapital gegründet werden. In der Realität wird aber ein gewisses Mindestbetriebskapital erforderlich sein

Steuern:
Keine steuerliche Doppelbelastung von Unternehmens- und Unternehmereinkommen resp. - vermögen. Tendenziell fahren Einzelunternehmende deshalb steuerlich gesehen günstiger

Gründung:
Keine Formalitäten, wenig Gebühren (nur für einen allfälligen Eintrag ins Handelsregister)

Verwaltungsaufwand:
Kein erhöhter Aufwand wie bei AG oder GmbH

Nachteile

Haftung:
Inhaberin und Inhaber haften mit dem gesamten Privat- und Geschäftsvermögen

Publizität:
Besitzverhältnisse bekannt (im Gegensatz zu AG)

Geschäftsname:
Nicht frei wählbar, Name des Inhabers zwingend im Geschäftsnamen enthalten

Bilanzierungsvorschriften:
Im Handelsregister eingetragene Einzelfirmen unterstehen zwar der Buchführungspflicht, die Kriterien sind jedoch weniger streng als bei der AG und GmbH

Steuern:
Keine getrennte Besteuerung von Geschäfts- und Privateinkommen und -vermögen. Nachteile bei der Progression, da Gesamteinkommen auf privater Steuerrechnung

Betreibung auf Konkurs:
Strenge Betreibungsart auf das Gesamtvermögen des Schuldners (sofern die Firma im Handelsregister eingetragen ist)

Quelle: kmu.admin