Die Mehrwert­steu­er in der Schweiz

Über den Zweck, die MWST-Pflicht und die Steuersätze

In der Schweiz existieren drei verschiedene Mehrwertsteuersätze. Die Mehrwertsteuer (MWST) wurde im Jahr 1995 eingeführt und erreichte 2011 vorübergehend einen Höchstwert von 8%. Die Zusatzfinanzierung für die Invalidenversicherung (IV) war von 2011 bis Ende 2017 befristet. Ab dem 1. Januar 2018 wurden die Sätze wieder leicht gesenkt. Seit dem 1. Januar 2024 gelten nun jedoch erneut neue, etwas höhere Sätze.

Diese Veränderungen sind auf die Annahme der Reform AHV 21 im Jahr 2022 zurückzuführen. Durch diese Reform soll die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bis 2030 gesichert werden. Der Normalsatz beträgt nun 8.1%. Zusätzlich zum Normalsatz existieren ein reduzierter Satz (2.6%) für viele Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Produkte sowie ein Sondersatz für Beherbergungen (3.8%).

Was ist die MWST?
Die Mehrwertsteuer stellt eine allgemeine Verbrauchs- und Konsumsteuer dar, die auf den Endkonsumenten übertragen wird. Es handelt sich um eine Netto-Allphasensteuer, da sie während sämtlicher Phasen der Wertschöpfung erfasst wird, und ermöglicht zudem den Vorsteuerabzug. Diese Steuer wird auf jedes in der Schweiz verkaufte Produkt erhoben. Die Konsumenten tragen die Mehrwertsteuer über ihre Einkäufe von Waren und Dienstleistungen. Die Erhebung der Mehrwertsteuer obliegt ausschließlich dem Bund, und sie dient zur Deckung der allgemeinen Bundesausgaben. Dabei handelt es sich um eine indirekte Steuer.

Wer ist Mehrwertsteuer-pflichtig?
Sobald du eine Tätigkeit ausübst und einen Jahresumsatz von CHF 100'000.- erzielst, tritt die obligatorische Mehrwertsteuerpflicht in Kraft. In diesem Fall musst du dein Unternehmen verpflichtend für die Mehrwertsteuer anmelden. Detaillierte Informationen dazu findest du weiter unten in diesem Beitrag unter dem Abschnitt "Anmeldung als Mehrwertsteuerpflichtiger". Wenn dein Jahresumsatz weniger als CHF 100'000.- beträgt, bist du von der Mehrwertsteuerpflicht befreit. Du hast jedoch die Möglichkeit, dich freiwillig der Mehrwertsteuer zu unterstellen. Die Rechtsform deines Unternehmens spielt bei der Frage der Mehrwertsteuerpflicht keine Rolle.

Bemessungsgrundlage: Darauf wird die Mehrwertsteuer berechnet
Die Grundlage für die Berechnung der Mehrwertsteuer ist das Entgelt. Das Entgelt im Kontext der Mehrwertsteuer bezieht sich auf einen Vermögenswert, in den meisten Fällen Geld, den eine Person für den Erhalt eines Produkts oder einer Dienstleistung aufwendet. Der zu zahlende Steuerbetrag wird ermittelt, indem das Entgelt mit dem geltenden Steuersatz multipliziert wird. Das Entgelt umfasst die Deckung aller Kosten, auch wenn diese separat in Rechnung gestellt werden.

Steuerpflichtig und somit relevant für die Umsatzgrenze von CHF 100'000.- sind Leistungen, die von Steuerpflichtigen im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Dazu gehört auch der Export von Gegenständen. Unternehmen mit Sitz im Ausland werden in der Schweiz, mit wenigen Ausnahmen, bei Erfüllung dieser Voraussetzungen mehrwertsteuerpflichtig.

Mehrheit von erbrachten Dienstleistungen
Bei der Erbringung und Abrechnung einer Mehrheit von Leistungen ist es erforderlich, den massgebenden Steuersatz anhand folgender Unterscheidungen festzulegen:

  • Mehrere eigenständige, einzelne Leistungen;
  • Kombinationen von Leistungen und Sachgesamtheiten;
  • Gesamtleistungen;
  • Haupt- und Nebenleistungen.

Unabhängige Leistungen werden im Mehrwertsteuerrecht eigenständig behandelt.

Weitere Informationen zur Mehrheit von erbrachten Dienstleistungen sind in der MWST-Info Steuerobjekt verfügbar.

Von der Mehrwertsteuer befreite Umsätze
Im Folgenden finden Sie einige Beispiele für Umsätze, die von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind:

  • Behandlungen durch Ärzte;
  • Unterricht;
  • Kulturelle Vorführungen (z.B. Theater);
  • Geld- und Kapitalverkehr (Hinweis: Vermögensverwaltung und Inkassogeschäft sind steuerbar);
  • Versicherungen;
  • Vermietung von Wohnungen;
  • Verkauf von Liegenschaften;
  • Umsätze aus Lotterien;
  • Sozialwesen;
  • Umsätze aus Erzeugnissen der Landwirtschaft;

Der Vorteil solcher Leistungen besteht darin, dass keine Mehrwertsteuer darauf erhoben wird. Die Befreiung basiert auf sozialen und wirtschaftlichen Überlegungen des Staates. Personen, die solche Leistungen erbringen, haben jedoch kein Recht auf den Vorsteuerabzug. Es besteht jedoch die Möglichkeit, für bestimmte Umsätze zu optieren (Art. 22 MWSTG regelt die Ausnahmen), d.h. sich freiwillig der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, wodurch auch der Vorsteuerabzug wieder möglich wird.

Anmeldung als Mehrwertsteuerpflichtiger

Beginn der Steuerpflicht:
Die Verpflichtung zur Mehrwertsteuerpflicht tritt grundsätzlich mit dem Start unternehmerischer Tätigkeiten ein.

Ende der Steuerbefreiung für zuvor befreite Unternehmen erfolgt am Ende des Geschäftsjahres, in dem die maßgebliche Umsatzgrenze überschritten wurde. Falls die relevante Tätigkeit nicht das gesamte Jahr ausgeübt wurde, wird der Umsatz auf ein volles Jahr umgerechnet.

Prognose für die Überschreitung der Umsatzgrenze:
Bei Neuaufnahme der Geschäftstätigkeit oder Erweiterung durch Übernahme oder Eröffnung eines Betriebszweigs sollte die voraussichtliche Überschreitung der Umsatzgrenze innerhalb der nächsten zwölf Monate eingeschätzt werden. Die obligatorische Steuerpflicht beginnt unmittelbar, wenn der geschätzte Umsatz die Grenze von CHF 100'000 übersteigt.

Unabschätzbare Umsatzsituation:
In vielen Fällen ist der Umsatz für die nächsten 12 Monate nicht im Voraus abschätzbar. In solchen Situationen muss spätestens drei Monate nach Beginn der Geschäftstätigkeit erneut beurteilt werden. Hierzu werden die Umsätze der ersten drei Monate zusammengefasst und auf das Jahr hochgerechnet. Wenn der so berechnete Jahresumsatz die Umsatzgrenze übersteigt, endet die Befreiung von der Steuerpflicht. Das Unternehmen kann wählen, ob es rückwirkend ab Beginn der Geschäftstätigkeit oder erst ab dem vierten Monat steuerpflichtig werden möchte.

Meldepflicht innerhalb von 30 Tagen:
Die Anmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) muss innerhalb von 30 Tagen ohne Aufforderung erfolgen, beginnend ab dem Zeitpunkt, an dem die Überschreitung der Umsatzgrenze absehbar ist. Durch die Anmeldung wird das Unternehmen in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen aufgenommen, und es wird ihm eine MWST-Nummer zugeteilt.

Die Kernpunkte kompakt zusammengefasst:

  • Die Mehrwertsteuerpflicht tritt ab einem Umsatz von CHF 100'000.- ein.
  • Bei einem Umsatz unter CHF 100'000.- ist eine freiwillige Unterstellung möglich.
  • Der Vorsteuerabzug steht nur registrierten MWST-Pflichtigen zu.
  • Umsätze umfassen Entgelte im Inland und Exporte.
  • Die Steuerpflicht beginnt mit dem Start der unternehmerischen Tätigkeit.
  • Bei Unsicherheit über die Erreichung der Umsatzgrenze erfolgt eine Überprüfung nach 3 Monaten.
  • Wird die Umsatzgrenze nicht erreicht, besteht keine Verpflichtung zur Mehrwertsteuer.