Die GmbH und ihre Organe

Firmengründung in der Schweiz

Die GmbH gehört zu den beliebtesten Rechtsformen bei Firmengründungen in der Schweiz. Die sie betreffenden Regelungen sind eng an die der Aktiengesellschaft angelehnt. So besteht die GmbH wie die Aktiengesellschaft aus drei unabhängigen Organen: der Gesellschafterversammlung (bei der AG die Generalversammlung), der Geschäftsführung (bei der AG der Verwaltungsrat) und die Revisionsstelle, auf die eine GmbH aber unter bestimmten Bedingungen verzichten kann.

Die Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung ist, wie die Generalversammlung bei einer AG, das oberste Organ der GmbH und bestimmt die Statuten, die Geschäftsführung und bei Bedarf auch die Revisionsstelle. Sie wird jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einberufen. Die Einberufung muss mindestens 20 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail allen Gesellschaftern zu gehen. Ein oder mehrere Gesellschafter, die gemeinsam mindestens 10 Prozent des Stammkapitals vertreten, können darüber hinaus eine ausserordentliche Gesellschafterversammlung einberufen. Auf der Gesellschafterversammlung wird über Anträge der Geschäftsführer und der Gesellschafter entschieden, sofern sich diese auf der Tagesordnung befanden und angekündigt waren. Werden Anträge im Rahmen bereits bekannter Verhandlungsgegenstände gestellt, müssen sie nicht vorher angekündigt werden, das gilt auch bei Verhandlungen ohne Beschlussfassung.

Wenn alle Gesellschafter einverstanden sind, kann im Rahmen einer Universalversammlung auf die Formvorschriften einer Einberufung verzichtet werden. Die Verhandlungen und Beschlüsse sind in diesem Fall nur dann gültig, wenn alle Gesellschafter bzw. ihre Vertreter anwesend sind. Die Gesellschafterversammlung wird durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung geleitet. Er ernennt Protokollführer und die Stimmenzähler, die nicht selbst Teil des Gesellschafterkreises sein müssen.

Im Protokoll werden Anzahl und Nennwert der vertretenen Stammanteile, Wahlergebnisse und Beschlüsse, Anfragen in Form von Begehren und erhaltene Antworten sowie zu Protokoll gegebene Antworten festgehalten. Das Protokoll wird durch den Vorsitzenden und den Protokollführer unterzeichnet und anschliessend allen Gesellschaftern zugestellt. Der Nennwert aller durch einen Gesellschafter gehaltenen Stammanteile bestimmt den Umfang seines Stimmrechts, wobei jeder Gesellschafter über mindestens eine Stimme verfügt. Beschlüsse und Wahlen werden durch absolute Mehrheiten entschieden, der Vorsitzende verfügt über die Macht des Stichentscheids. Bei Änderungen des Gesellschaftszwecks, einer Änderung der Übertragbarkeit der Stammanteile, einer Sitzverlegung, einer Erhöhung des Stammkapitals oder der Auflösung der Gesellschaft, ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig.

Jeder Gesellschafter kann sich entweder durch einen anderen Gesellschafter, seinen Ehepartner, Lebenspartner oder eingetragenen Partner, einen Nachkommen oder eine andere Person, mit der er zusammenlebt, vertreten lassen, sofern er diesem eine schriftliche Vollmacht erteilt.

Der Gesellschafterversammlung als Gremium fällt ausserdem die Aufgabe zu, die Jahresrechnung zu genehmigen und die Dividende sowie die Entschädigung der Geschäftsführer festzusetzen. Auch die Auflösung einer Gesellschaft wird durch die Generalversammlung beschlossen. Anders als die Generalversammlung einer AG kann die Gesellschafterversammlung auch direkten Einfluss auf die Geschäfte des Unternehmens nehmen. Die einzelnen Gesellschafter sind zur Geschäftsführung berechtigt (Selbstversorgungsprinzip). Seit Juli 2015 muss mindestens einer der Vertreter einer GmbH seinen Wohnsitz in der Schweiz haben und die Gesellschaft innerhalb der Schweiz vertreten können, diese Vertretung kann auch über einen Treuhänder in der Schweiz erfolgen.

Die Geschäftsführung
Die Geschäftsführung wird durch die Gesellschafterversammlung gewählt und hat die Aufgabe, die durch die Gesellschafterversammlung getroffenen Beschlüsse umzusetzen. Geschäftsführer müssen nicht Mitglied der Gesellschafterversammlung sein, wohl aber natürliche Personen. Durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung können sie jederzeit abberufen werden.

Die Geschäftsführer sind verantwortlich für die operative Leitung der Gesellschaft, die Ausführung der in Gesetz und Statuten festgelegten Vorgaben sowie der Gesellschafterbeschlüsse, weiter das Rechnungswesen und die Finanzaufsicht, die Erstellung des Geschäftsberichts und die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Benachrichtigung der zuständigen Gerichtsbarkeit im Falle einer Überschuldung.

Geschäftsführer oder Dritte, die mit der Geschäftsführung betraut wurden, haben eine Sorgfalts- und Geheimhaltungspflicht. Sie müssen die Interessen der GmbH wahren und dürfen deren Geschäftszielen keine Konkurrenz machen. Ausnahmen des Konkurrenzverbots für die Geschäftsführung müssen durch die Gesellschafterversammlung einstimmig beschlossen werden.

Die Revisionsstelle
Seit 2007 entscheidet nicht mehr die Gesellschaftsform, sondern die wirtschaftliche Grösse über die Revisionspflicht, mit Ausnahme von Einzelfirmen und Personengesellschaften. Die Gesellschafterversammlung einer GmbH muss grundsätzlich eine Revisionsstelle wählen, es sei denn, sie ist nicht zu einer ordentlichen Revision verpflichtet, sämtliche Gesellschafter stimmen dem Verzicht zu und die Gesellschaft hat nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Eine Revisionsstelle wird für ein Jahr gewählt und bleibt bis zur Abnahme der letzten Jahresrechnung im Amt, sie kann aber jederzeit abberufen und neu gewählt werden. Eine eingeschränkte Revision führe ich bereits ab CHF 2'000 pro Jahr durch. Gerne berate ich Sie persönlich und freue mich über Ihren Anruf.